Zahnarzt unter Alkoholeinfluss
Besteht eine Alkoholsucht, die bereits zu mehrfachen Kontrollverlusten und damit zu einer Patientengefährdung geführt hat, ist das sofort vollziehbare Einschreiten der zuständigen Aufsichtsbehörde gerechtfertigt – auch wenn durch die sofort vollziehbare Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation die beruflichen und existentiellen Interessen des Betroffenen berührt werden.
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