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Abrechnung: Provisorische Füllungen

Bildquelle: shutterstock / Timonina

Nicht zuletzt unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit ist es sinnvoll, kariöse Zähne nach dem Exkavieren mit einer endgültigen Füllung zu versorgen. Wird eine Kavität exkaviert und provisorisch verschlossen, spricht man von einer unvollendeten Füllung. So lautet auch die Bema-Nummer 11: „Exkavieren und provisorischer Verschluss einer Kavität als alleinige Leistung, auch unvollendete Füllung“.