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LG München: Versicherer muss Honorarkosten oberhalb von 3,5-fach erstatten

Mit einer Entscheidung vom 14.11.2017 (Az. 26 O 16356/15, Abruf-Nr. 198364) verurteilte das Landgericht München eine private Krankenversicherung zur Erstattung gemäß § 2 GOZ vereinbarter Steigerungssätze oberhalb von 3,5-fach. Die Versicherungsbedingungen sahen in Bezug auf die Erstattung des zahnärztlichen Honorars keine ausdrückliche Einschränkung vor.