Ist die handschriftliche Dokumentation eines Arztes unleserlich und kann die Kassenärztliche Vereinigung deshalb seine Honorarabrechnungen nicht auf ihre Richtigkeit - sprich die vollständige Erbringung der abgerechneten Gebührenziffern überprüfen - ist sie berechtigt, die Abrechnung sachlich-rechnerisch zu berichtigen und die Honorare zurückzufordern.