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Gewusst wo - gewusst wie

“Niedergelassene Ärzte verwenden im Durchschnitt zwei Stunden pro Woche auf die Abrechnung. Die durch die Erstellung und Übermittlung der Abrechnung verursachten Kosten belaufen sich auf 11 700 Euro pro Jahr. Das entspricht der halben Stelle einer Arzthelferin oder fünf bis sechs Prozent des Honorarvolumens.“

(Ärzte Zeitung, 13.09.2010)

Abrechnung kostet Zeit und Geld

Die Erstellung und Übermittlung der Abrechnung verursacht in Arztpraxen fast 12.000 Euro Kosten pro Jahr. Der Zeitaufwand von zwei Stunden pro Woche für die Abrechnung erscheint dem Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) zu hoch. So lauten zwei der Ergebnisse einer Bürokratiekostenerhebung, die bei Hausärzten und Fachärzten im Auftrag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der KVWL durchgeführt wurde.

Sind zwei Stunden Zeitaufwand in der Zahnarztpraxis ebenfalls zu hoch? Laut KZBV-Jahrbuch 2009 arbeitete der Praxisinhaber im Jahr 2008 durchschnittlich 47,8 Stunden pro Woche; davon wurden 35,1 Stunden für die Patientenbehandlung und die restliche Zeit - also 12,7 Stunden - für Praxisverwaltung, Fortbildung, etc., verwandt. Werden nun von diesen 12,7 Stunden die Zeiten für Fortbildung, etc. abgezogen, so kommt man auch ohne Taschenrechner zu der einfachen Feststellung, dass in der zahnärztlichen Praxis deutlich mehr als zwei Stunden pro Woche für das Thema „Abrechnung“ aufgewendet werden muss.

Eine ähnliche Aussage gilt sicherlich auch in Bezug auf die Feststellung der Ärzte Zeitung, dass in der Arztpraxis die Abrechnung fünf bis sechs Prozent des Honorarvolumens verschlingt. Die Zahlenwerte der Ärzte Zeitung auf die Zahnarztpraxis übertragen, würden auf der Datenbasis des KZBV-Jahrbuchs 2009 für die Abrechnung im Bundesdurchschnitt jährliche Kosten in Höhe von ca. 18.000 bis 22.000 Euro je Praxisinhaber resultieren. Doch addieren die niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen die realen Kosten für das Gesamtthema Abrechnung und Rechnungsmanagement - Personalkosten für das Abrechnungsteam, Vorfinanzierungskosten, Telefon, Porto, Material, Forderungsausfall, Fortbildungskosten für Abrechnung, Zeitaufwand Rückfragen PKV, Zeitaufwand Stellungnahmen PKV, etc. – so kann auch an dieser Stelle getrost die Aussage gewagt werden, dass in der zahnärztlichen Praxis der Anteil für den Kostenblock „Abrechnung“ wohl deutlich höher anzusetzen ist.

Augen zu und durch

ist die Devise, nach der nicht wenige Kolleginnen und Kollegen der älteren Garde ganz gut überleben konnten - wohlgemerkt, gemünzt auf das Thema Abrechnung. Betrachtet man die Ausbildung an den Universitäten, so drängt sich der Eindruck auf, dass diese Einstellung unverändert Gültigkeit hat: Das Studium bereitet den Zahnmediziner auf eine Kliniklaufbahn vor, nicht aber auf die Tätigkeit als freiberuflicher Zahnarzt in eigener Niederlassung. Betriebswirtschaftliche Kenntnisse (wie auch juristische Kenntnisse) werden als Teilausbildung auch heute noch nicht vermittelt.

Zeiteffizienz, Kosteneffizienz, fundiertes Abrechnungs-Wissen

sind heutzutage elementare Voraussetzungen für die wirtschaftlich erfolgreiche Praxisführung. Addieren sich schon die Kosten für den Zeit- und Verwaltungsaufwand zu stattlichen Beträgen, so sind noch die Einnahmen-„Ausfallkosten“ für nicht abgerechnete Leistungen zu berücksichtigen. In der Literatur wird berichtet, dass bis zu zehn Prozent des Abrechnungsvolumens einer Zahnarztpraxis durch unzureichende oder fehlerhafte Abrechnung verloren gehen. Auf der Datenbasis KZBV-Jahrbuch 2009 reden wir hier in absoluten Zahlen also über einen möglichen Einnahmenverlust von ca. 48.000 Euro pro Jahr. 

Dr. G. Brodmann + Rainer Dreiseitel, IT-Administrator

2.1 Gewusst wo - gewusst wie
2.2 GOZ - Allgemeine Vorschriften und Gebührenverzeichnis
2.3 GOZ und Anwendungsbereich
2.4 GOZ und Abweichende Vereinbarung über die Höhe der Vergütung
2.5 GOZ und Abweichende Vereinbarung über Leistungen auf Verlangen
2.6 GOZ und Gebühren
2.7 GOZ und Bemessung der Gebühren
2.8 GOZ und Gebühren für andere Leistungen - Öffnung der GOÄ
2.9 GOZ und Gebühren für andere Leistungen - medizinischer Fortschritt
2.10 GOZ und Auslagen für zahntechnische Leistungen

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