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Gesetzliche Krankenversicherung

 

„Die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Die Versicherten sind für ihre Gesundheit mitverantwortlich; sie sollen durch eine gesundheitsbewußte Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Rehabilitation dazu beitragen, den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden. Die Krankenkassen haben den Versicherten dabei durch Aufklärung, Beratung und Leistungen zu helfen und auf gesunde Lebensverhältnisse hinzuwirken.“

(SGB V § 1 Solidarität und Eigenverantwortung)

Historische Entwicklung des Kassenarztrechts

Die Regelungen des SGB V gelten für die kassenärztliche wie auch für die kassenzahnärztliche Versorgung. Sie sind das Ergebnis der historischen Entwicklung des Kassenarztrechts, das im zahnärztlichen Bereich - zeitlich versetzt - parallel verlief. Der Grund lag darin, dass sich die zahnärztliche Wissenschaft - früher zur allgemeinen Medizin gehörend - relativ spät zur eigenständigen Fachdisziplin entwickelte. Dentisten, Zahntechniker, Barbiere und Bader führten damals „Zahnbehandlungen“ (überwiegend „Zahnreißen“) durch. Erstmals im Jahr 1911 wurden die Zahnärzte in einer gesetzlichen Regelung erwähnt: Der Gesetzgeber erlaubte, dass die Behandlung von Zahnkrankheiten „auch durch approbierte Zahnärzte“ durchgeführt werden darf. In der Reichversicherungsordnung (RVO) vom 19.7.1911 wurde die Zahnheilkunde damit erstmals gesetzlich verankert. Ab dem Jahr 1917 wurde Karies als eine behandlungsbedürftige Krankheit angesehen und die Übernahme der Kosten für das Füllen der Zähne wurde Pflichtleistung der Krankenkassen. 

Erste vertragliche Vereinbarungen zwischen dem wirtschaftlichen Interessenverband der akademisch ausgebildeten Zahnärzte (WVDZ) und den Kassen kamen 1921 zustande. Ähnliche Verträge schloss der Reichsversicherungsverband Deutscher Dentisten. Insgesamt handelte es sich lediglich um Empfehlungen ohne große Wirkung. Man einigte sich später auf einen Katalog von zahnärztlichen Grundgebühren, der als Teil IV der Preußischen Gebührenordnung (Preugo) von 1896 angefügt und 1935 als Kassenzahnärztliche Gebührenordnung (KazGo) verselbständigt wurde. Die Bestrebungen der Kassenzahnärzte um eine eigenständige Rechtsstellung in der Sozialversicherung führten erst zu Beginn der dreißiger Jahre zum wirklichen Erfolg. 1933 wurde die Kassenzahnärztliche Vereinigung Deutschlands als Körperschaft des öffentlichen Rechts ins Leben gerufen; durch Verordnung von 1940 wurde dann auch noch eine Kassendentistische Vereinigung Deutschlands gegründet. Das Bestreben der Kassenzahnärzte und Dentisten nach einem einheitlichen Berufsstand fand in dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31.3.1953 seinen Abschluss. Das Gesetz über das Kassenarztrecht vom 17.8.1955 brachte die vollständige Gleichstellung der Kassenzahnärzte mit den Kassenärzten. Die Zahnärzte wurden vollständig in das Kassenarztrecht einbezogen.

Bedeutsame weitere Entwicklungen waren der Abschluss des Bundesmantelvertrags zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) und den Bundesverbänden der gesetzlichen Krankenkassen vom 2.5.1962, der u.a. die Neuschaffung eines Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen (Bema-Z) vorsah. Der damalige Stand der Zahnheilkunde wurde in ein bundeseinheitliches System der Leistungsbeschreibung und der Leistungsbewertung überführt. Das Kassenarztrecht wurde 1989 mit dem Inkrafttreten des Gesundheitsreformgesetzes (GRG) vollständig in das SGB V integriert. Mit dem Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) von 1993 wurden aus Kassenärzten Vertragsärzte und aus Kassenzahnärzten wurden Vertragszahnärzte.

Krankenkassen

Die Krankenkassen sind die Träger der GKV und führen als Körperschaften des öffentlichen Rechts die ihnen staatlich zugewiesenen Aufgaben eigenverantwortlich durch. Gemeinsam mit der Kassen(zahn-)ärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft entscheidet der GKV-Spitzenverband über den Leistungskatalog der GKV. 

Die Kassen werden in folgende Gruppierungen untergliedert 

  • Primärkrankenkassen: Ortskrankenkassen/AOK , Betriebskrankenkassen/BKK, Innungskrankenkassen/IKK, Landwirtschaftliche Krankenkassen/LKK
  • Knappschaftliche Krankenversicherung
  • Ersatzkassen: organisiert im Verband der Ersatzkassen e.V./vdek, z.B. Barmer-GEK Krankenkasse, Techniker-Krankenkasse, Deutsche Angestellten Krankenkasse

Diese Unterscheidungen wirken sich teilweise sehr unterschiedlich auf das Abrechnungs-Procedere in den Praxen aus. 

Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig, wenn das Bruttogehalt eine gesetzlich festgelegte Höchstgrenze nicht überschreitet (Versicherungspflichtgrenze). Beitragsfrei familienversichert sind unter bestimmten Voraussetzungen Ehe- oder Lebenspartner sowie Kinder von Mitgliedern. Versicherungspflichtige und -berechtigte können zwischen den Kassen wählen.

Die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen bilden in jedem Bundesland ihre Landesverbände. Die jeweiligen Landesverbände erfüllen gemäß ihrer Satzung die ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben. Weiterhin müssen sie in jedem Land eine Arbeitsgemeinschaft „Medizinischer Dienst der Krankenversicherung“/MDK errichten. Der MDK kann Ärzte und Zahnärzte beschäftigen, die gutachtlich tätig sind, sowie weiterhin für Fragen der Qualitätssicherung, Vertragsverhandlungen oder für Beratungen der gemeinsamen Ausschüsse, insbesondere im Prüfwesen.

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie vertritt die Interessen der Vertragszahnärzte Deutschlands. Die Aufgaben der KZBV, wie auch deren Mitgliedsorganisationen, die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen der Länder, resultieren aus den gesetzlichen Aufträgen im Vierten Kapitel des SGB V. Die wichtigste Aufgabe der KZBV wie auch der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen der Länder ist die Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung. In verbindlichen Verträgen mit den gesetzlichen Krankenkassen werden die Rechte und Pflichten der Vertragszahnärzte festgelegt, aufgrund derer die zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz und kieferorthopädischer Maßnahmen der gesetzlich Versicherten und ihrer Angehörigen durchzuführen ist. Die KZBV untersteht der Aufsicht des Bundesgesundheitsministeriums.

 

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