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Soziale Sicherung in Deutschland

„Jeder Mensch hat als Mitglied der Gesellschaft Recht auf soziale Sicherheit; er hat Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Organisation und der Hilfsmittel jedes Staates in den Genuß der für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlichen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen.“

(Allgemeine Erklärung der Menschrechte von 1948, Art. 22)

Historische Entwicklung der gesetzlichen Sozialversicherung

Initiiert durch den Reichskanzler Otto von Bismarck, leitete Kaiser Wilhelm I. mit seiner Kaiserlichen Botschaft vom 17.11.1881 den Aufbau einer Arbeitnehmerversicherung in Deutschland ein. Zukünftig soll die Verantwortung für die Existenzsicherung seiner Bürger in den Händen des Staates liegen. Als Basis gelten die Grundsätze

  • Beaufsichtigung und Beteiligung des Staates an der Sozialversicherung
  • Beteiligung der Arbeitgeber am Beitragsaufkommen
  • Selbstverwaltungsprinzip; gewählte Vertreterversammlung aus Arbeitgebern und Versicherten
  • Finanzierung der Rente durch vorherige Beitragszahlung der Versicherten

Meilensteine in der Entwicklung sind

  • 1883 Krankenversicherung
  • 1884 Unfallversicherung
  • 1889 Invaliditäts- und Altersversicherung
  • 1911 Angestellten-Versicherung
  • 1923 Knappschaftsversicherung
  • 1927 Arbeitslosenversicherung
  • 1995 Pflegeversicherung

Historische Entwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung

Das Gesetz, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, trat am 15.6.1883 in Kraft. Die bis dato existierenden Einrichtungen der freiwilligen Selbsthilfe durch Mitgliedschaft in freien Organisationsformen waren somit hinfällig - eine staatliche Zwangsmitgliedschaft war nun verordnet. Dabei wurden im Wesentlichen sozialpolitische Ziele verfolgt. Das Hauptanliegen Bismarcks war die politische Einordnung einer zunehmenden Industriearbeiterschaft in die damalige Gesellschaft. Gleichzeitig sollten Maßnahmen staatlicher Zwangsfürsorge einer wachsenden Sozialdemokratie in Deutschland entgegenwirken. Die Sozialversicherungs-Gesetzgebung verlief in etwa zeitgleich zu den Sozialistengesetzen. So ist es nicht verwunderlich, dass nicht die liberale Tradition der damaligen freien Hilfskassen der Arbeiterschaft weiterentwickelt wurde, sondern dass das damalige autoritäre Staatsverständnis die Strukturprinzipien der gesetzlichen Krankenversicherung dominierte. Bismarcks Leitfaden war die preußische Gesetzgebung zur Einrichtung von Zwangskassen aus den Jahren 1845 bis 1850.

Durch das Gesetz von 1883 wurden die Kassen verpflichtet, ihren Mitgliedern freie ärztliche Hilfe und freie Arzneimittel „in natura“ (Naturalleistungen) zur Verfügung zu stellen. Die Grundstrukturen des Kassenarztrechts waren somit geschaffen: An Stelle des Patienten als Auftraggeber des Arztes wurden die Krankenkassen als Auftraggeber und gleichzeitig als „Dienstherren“ des Arztes gesetzt. Die Kassen wählten die für sie tätigen Ärzte willkürlich aus und bestimmten gleichzeitig deren Honorierung. Schnell bürgerte sich der Begriff des „Kassenarztes“ für die verpflichteten Ärzte ein.

Sozialversicherung heute

Aufgabe der Deutschen Sozialversicherung ist, den Lebensstandard des Versicherten und seine Stellung im Rahmen der Gesellschaft in existentiellen Risikosituationen zu erhalten. Voraussetzung zur Erfüllung dieser Aufgaben sind folgende Grundprinzipien:

  • Prinzip der Versicherungspflicht - ca. 90 Prozent der Bevölkerung sind in der Sozialversicherung pflicht- oder freiwillig versichert
  • Prinzip der Beitragsfinanzierung - die Sozialversicherungen werden überwiegend aus Beiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert
  • Prinzip der Solidarität - die zu versichernden Risiken werden von allen Versicherten gemeinsam getragen
  • Prinzip der Selbstverwaltung - der Staat delegiert Aufgaben und Verantwortung an die Träger
  • Prinzip der Freizügigkeit - freier Verkehr von Waren, Dienstleistungen, Kapital sowie freie Bewegung der Bürger innerhalb der EU-Mitgliedstaaten
  • Prinzip der Äquivalenz (Rentenversicherung) - die Leistungen richten sich nach der Höhe der in der Erwerbsphase eingezahlten Beiträge

Die einzelnen Zweige der Sozialversicherung

  • Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Unfallversicherung
  • Rentenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung

werden von unterschiedlichen Trägern verantwortet. Diese sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Die zuständigen Fachministerien sind das Bundesministerium für Gesundheit / BMG (Gesetzliche Krankenversicherung, Pflegeversicherung) und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales / BMAS (Gesetzliche Renten- und Unfallversicherung, Bundesagentur für Arbeit).

Gesetzliche Krankenversicherung heute

Die gesetzlichen Regelungen finden sich heute im Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V). Träger der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind die

  • Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK)
  • Betriebskrankenkassen (BKK)
  • Innungskrankenkassen (IKK)
  • Ersatzkassen
  • Landwirtschaftliche Sozialversicherung
  • Knappschaft

Im April 2010 zählt die GKV knapp 170 Krankenkassen in Deutschland, alle organisiert im GKV-Spitzenverband. Als die zentrale Interessenvertretung der Gesetzlichen Krankenversicherung gestaltet dieser die Rahmenbedingungen für die gesundheitliche Versorgung von ca. 70 Millionen Versicherten in Deutschland. Darüber hinaus ist er Träger des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes.

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