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Tätigkeitsschwerpunkt

Durch Fortbildung und Erfahrung Prioritäten setzen

Neben Vollzeitausbildung und Aufbaustudium sind berufsbegleitende Fortbildungen eine weitere Möglichkeit, um Tätigkeitsschwerpunkte zu setzen, z.B. im Bereich Implantologie, Parodontologie, Endodontologie oder Kinder- und Jugendzahnheilkunde.

Curricular vermittelte Inhalte, z.B. in Form von strukturierter Fortbildung, aktualisieren, erweitern und vertiefen das vorhandene Wissen. Der Zeitaufwand hierfür variiert je nach Fachgebiet zwischen 80 und 140 Stunden. Eine abschließende Prüfung und das bei Bestehen verliehene Zertifikat belegen die erworbenen Kenntnisse. Bei nachhaltiger Tätigkeit in dem entsprechenden Teilbereich kann dieser durch die zuständige Landeszahnärztekammer als Tätigkeitsschwerpunkt anerkannt werden.

Voraussetzungen für das Ausweisen eines Tätigkeitsschwerpunktes

Es handelt sich bei der Bezeichnung „Tätigkeitsschwerpunkt“ um keinen geschützten Begriff oder Titel, den man allein durch das Absolvieren einer Weiterbildung erwerben kann, und beruht zumeist auf Selbsteinschätzung. Dennoch sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, andernfalls drohen berufs- und wettbewerbsrechtliche Konsequenzen. Um einen Tätigkeitsschwerpunkt auszuweisen, ist eine entsprechende Weiterbildung in dem Bereich hilfreich, aber nicht Bedingung. Fast immer muss muss über einen Zeitraum von mehreren Jahren — einige LZÄK setzen hier einen festen Zeitraum an — eine erhebliche Zahl an Behandlungsfällen im jeweiligen Bereich nachgewiesen werden. Als Anhaltspunkt sollten etwa 30% der Praxistätigkeit auf den Tätigkeitsschwerpunkt entfallen.

Es ist also durchaus möglich, dass ein Zahnarzt ohne entsprechenden Master oder Weiterbildungslehrgang auf seinem Briefbogen und Praxisschild die Bezeichnung „Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie“ führen darf, wenn er auf diesem Gebiet seine besondere Erfahrung und nachhaltige Tätigkeit nachweisen kann. Auf der anderen Seite berechtigt der jüngst erworbene Mastertitel in Implantologie noch nicht dazu, dies als Tätigkeitsschwerpunkt auszuweisen. Er macht es allerdings häufig einfacher, die oben genannte Voraussetzungen in kürzerer Zeit zu erfüllen.

Was ist noch zu beachten?

Hat man sich das entschlossen, einen Tätigkeitsschwerpunkt zu führen, und erfüllt die entsprechenden Voraussetzungen, sind eine Reihe weiterer Vorgaben für dessen korrekte Ausweisung zu beachten, wie z.B. Wortlaut und Schriftgröße im Verhältnis zum Namen. Dabei hat die Angabe personenbezogen zu erfolgen, d.h. in Praxisgemeinschaften wird der Tätigkeitsschwerpunkt dem Namen des jeweiligen Arztes zugeordnet, nicht der Praxis. Auch muss das Führen eines oder mehrerer Tätigkeitsschwerpunkte — meist sind bis zu drei zulässig, einige Kammern akzeptieren nur zwei — bei der zuständigen Zahnärztekammer angezeigt werden. Diese ist berechtigt, die Voraussetzungen zu überprüfen. Wird der Tätigkeitsschwerpunkt nicht länger in dem vorgegebenen Umfang ausgeübt, ist der Zusatz zu entfernen.  

Die Voraussetzungen für das Ausweisen eines oder mehrerer Tätigkeitsschwerpunkte orientieren sich zumeist an der Musterberufsordnung der BZÄK, variieren jedoch häufig nach zuständiger Landeskammer, insbesondere die zugelassenen Bezeichnungen. Dents.de hat daher für den schnellen Überblick eine Zusammenfassung der häufigsten* regional möglichen Spezialisierungen erstellt.

Ästhetische Zahnheilkunde

  • Tätigkeitsschwerpunkt Ästhetische Zahnmedizin
    • auch: Ästhetische Zahnheilkunde, Ästhetik in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
    • anerkannt in: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein, Westfalen-Lippe

Akupunktur

  • Tätigkeitsschwerpunkt Akupunktur
    • anerkannt in: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein, Saarland, Schleswig-Holstein, Westfalen-Lippe
  • weitere regional mögliche Tätigkeitsschwerpunkte / Schreibweisen:
    • Elektroakupunktur (EAV)

Alterszahnmedizin

  • Tätigkeitsschwerpunkt Alterszahnmedizin
    • auch: Alterszahnheilkunde
    • anerkannt in Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein, Saarland, Schleswig-Holstein, Westfalen-Lippe

Behindertenbehandlung

  • Tätigkeitsschwerpunkt Behindertenbehandlung
    • auch: Narkose- und Behindertenbehandlung
    • anerkannt in: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein, Saarland, Schleswig-Holstein

Funktionsdiagnostik und -therapie

  • Tätigkeitsschwerpunkt Funktionsdiagnostik
    • anerkannt in: Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein, Saarland, Schleswig-Holstein, Thüringen, Westfalen-Lippe
  • Tätigkeitsschwerpunkt Funktionstherapie
    • anerkannt in: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein, Thüringen
  • Tätigkeitsschwerpunkt Funktionsanalyse
    • anerkannt in: Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein, Saarland, Schleswig-Holstein, Westfalen-Lippe
  • weitere regional mögliche Tätigkeitsschwerpunkte / Schreibweisen:
    • Gnathologie, Kiefergelenksbehandlung, Kiefergelenkstherapie, Kiefergelenks-/Schmerztherapie, Kaufunktionsstörungen, Kiefergelenksdysfunktion, Kiefergelenksdiagnostik, CMD, Therapie craniomandibulärer Dysfunktion, Kiefergelenkserkankungen
    • bitte bei der zuständigen Kammer anfragen

Hypnose

  • Tätigkeitsschwerpunkt Zahnärztliche Hypnose
    • auch: Hypnose, Klinische Hypnose, Hypnotherapie, Angst- und Hypnosetherapie, Behandlung von Angstpatienten in der Zahnheilkunde
    • anerkannt in: Berlin, Bayern, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein, Saarland, Schleswig-Holstein, Westfalen-Lippe

Implantologie

  • anerkannt in:
    Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen, Westfalen-Lippe

Kieferorthopädie

  • Tätigkeitsschwerpunkt Kieferorthopädie
    • anerkannt in: Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Westfalen-Lippe
  • weitere regional mögliche Tätigkeitsschwerpunkte:
    • Bionatortherapie, Ästhetische Kieferorthopädie, Lingualtechnik, Erwachsenenbehandlung, Ganzheitliche Kieferorthopädie, Bioprogressive Therapie, Gelenkfunktionelle Kieferorthopädie

Kinder- und Jugendzahnheilkunde

  • Tätigkeitsschwerpunkt Kinderzahnheilkunde
    • auch: Kinderzahnmedizin, Kinderbehandlung, Kinder- und Jugendzahnheilkunde, Kinder- und Jugendzahnmedizin
    • anerkannt in: Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen, Westfalen-Lippe

Laserzahnmedizin

  • Tätigkeitsschwerpunkt Laserzahnheilkunde
    • auch: Laserzahnmedizin
    • anerkannt in: Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein, Saarland, Schleswig-Holstein, Westfalen-Lippe
  • Tätigkeitsschwerpunkt Lasertherapie
    • auch: Laserbehandlung
    • anerkannt in: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein, Saarland, Schleswig-Holstein
Narkose
  • Tätigkeitsschwerpunkt Narkosebehandlung
    • auch: Narkose- und Behindertenbehandlung
    • anerkannt in: Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein, Saarland, Schleswig-Holstein
  • Tätigkeitsschwerpunkt Lachgasanalgesie
    • anerkannt in: Bayern, Niedersachsen, Nordrhein, Saarland, Schleswig-Holstein

Naturheilkunde

  • Tätigkeitsschwerpunkt Homöopathie
    • anerkannt in: Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein, Saarland, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Westfalen-Lippe
  • Tätigkeitsschwerpunkt Naturzahnheilkunde
    • auch: Naturheilkundliche Zahnmedizin, Naturheilverfahren, Naturheilkunde, Angewandte Naturheilkunde in der ZMK
    • anerkannt in: Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein, Saarland, Schleswig-Holstein, Westfalen-Lippe
  • Tätigkeitsschwerpunkt Ganzheitliche Zahnheilkunde
    • auch: Ganzheitliche Zahnmedizin
    • anerkannt in: Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein, Saarland, Schleswig-Holstein
  • weitere regional mögliche Tätigkeitsschwerpunkte:
    • Bioresonanztherapie, Herd- und Störfelddiagnostik, Störfelddiagnostik

Oralchirurgie

  • Tätigkeitsschwerpunkt Oralchirurgie
    • auch: Zahnärztliche Chirurgie
    • anerkannt in: Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Westfalen-Lippe
Parodontologie
  • Tätigkeitsschwerpunkt Parodontologie
    • anerkannt in: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen, Westfalen-Lippe
  • Tätigkeitsschwerpunkt Parodontosebehandlung
    • anerkannt in: Baden Württemberg, Bayern, Nordrhein
Prophylaxe
  • Tätigkeitsschwerpunkt Prophylaxe
    • auch: Präventivzahnmedizin, Individualprophylaxe, Präventive Zahnheilkunde, Präventiv-Zahnmedizin, Zahnprophylaxe, Prävention
    • anerkannt in: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein, Saarland, Schleswig-Holstein, Westfalen-Lippe
  • weitere regional mögliche Tätigkeitsschwerpunkte: 
    • Professionelle Zahnreinigung (PZR), Erwachsenenprophylaxe, Kinderprophylaxe, Kinder- und Erwachsenenprophylaxe
Prothetik und Werkstoffkunde
  • Tätigkeitsschwerpunkt Prothetik
    • anerkannt in: Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein, Saarland, Schleswig-Holstein, Westfalen-Lippe
  • weitere regional mögliche Tätigkeitsschwerpunkte / Schreibweisen:
    • Totalprothetik, Zahnersatz, Metallfreie Kronen- Brückentechnik, Defektprothetik, Prothetische Rekonstruktionen/Zahnersatz
Psychosomatik
  • Tätigkeitsschwerpunkt Psychosomatik in der Zahnheilkunde
    • auch: Psychosomatische Zahnmedizin
    • anerkannt in: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein, Saarland, Schleswig-Holstein, Westfalen-Lippe
Schlafmedizin und Schnarchtherapie
  • Tätigkeitsschwerpunkt Schnarchtherapie
    • auch: Schnarchertherapie, Zahnärztliche Schnarchtherapie
    • anerkannt in: Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein, Saarland, Schleswig-Holstein, Westfalen-Lippe
  • Tätigkeitsschwerpunkt Zahnärztliche Schlafmedizin
    • auch: Zahnärztliche Diagnostik und Therapie in der Schlafmedizin
    • anerkannt in: Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein, Saarland, Schleswig-Holstein, Westfalen-Lippe
Umweltzahnmedizin
  • Tätigkeitsschwerpunkt Umweltzahnmedizin
    • auch: Umweltzahnmedizin (Störfeld- und Materialunverträglichkeitsdiagnose)
    • anerkannt in: Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein

Zahnerhaltung

  • Tätigkeitsschwerpunkt Endodontologie
    • auch: Endodontie, Wurzelkanalbehandlung, Wurzelbehandlung
    • anerkannt in: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Thüringen, Westfalen-Lippe
  • Tätigkeitsschwerpunkt Zahnerhaltung
    • anerkannt in: Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein, Saarland, Schleswig-Holstein
  • Tätigkeitsschwerpunkt Restaurative Zahnheilkunde
    • anerkannt in: Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein, Saarland, Schleswig-Holstein, Westfalen-Lippe
  • weitere regional mögliche Tätigkeitsschwerpunkte / Schreibweisen:
    • Computer-Gestützte Restaurative Zahnheilkunde, Kompositfüllungen, Restaurative Funktionsdiagnostik/-therapie, 3-D-Diagnostik, Konservierende Zahnheilkunde

*Diese Auflistung bildet nur die häufigsten Tätigkeitsschwerpunkte ab. Einige Kammern, wie z.B. Baden-Württemberg oder Nordrhein, führen wesentlich mehr, meist fachlich feiner spezifizierte Tätigkeitsschwerpunkte auf. Andere, hierzu zählen Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein, überlassen ihren Zahnärzten das Führen von Interessen- oder Tätigkeitsschwerpunkten eigenverantwortlich und weisen daher keine gesonderten Regelungen in ihrer Weiterbildungs- oder Berufsordnung aus. Auch die jeweils zulässige Bezeichnung ist nicht einheitlich geregelt. Manche Kammern lassen Tätigkeitsschwerpunkte, die durch die Gebietsbezeichnungen nach der Weiterbildungsordnung abgedeckt werden, nicht zu. Einzelheiten und kammerspezifische Besonderheiten fragt daher bitte immer direkt bei der jeweiligen Landeszahnarztkammer an. 

Informationen der Kammern zu Tätigkeitsschwerpunkten