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Montag 22. Februar 2010

Zahnarzt darf Behandlungsvertrag jederzeit kündigen

Berlin (dpa/tmn) - Ein Zahnarzt darf einen Behandlungsvertrag jederzeit auch ohne wichtigen Grund kündigen. Das geht aus einem Urteil des Kammergerichts Berlin hervor, über das die Monatsschrift für Deutsches Recht berichtet.

Der Arztbehandlungsvertrag ist ein (typischer) Dienstvertrag im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB.
Anders liege der Fall nur, wenn der behandelnde Arzt quasi eine Monopolstellung besitzt (Aktenzeichen: 20 U 49/07). Das Gericht wies in dem Fall die Schadenersatzklage einer Patientin ab. Der Zahnarzt der Frau hatte nach Unstimmigkeiten die Behandlung abgebrochen und den Behandlungsvertrag fristlos gekündigt - es ging um Anpassen und Kontrolle einer Schiene für das Kiefergelenk. Die Klägerin machte geltend, die Kündigung sei zur Unzeit und ohne wichtigen Grund erfolgt.

Das Kammergericht ließ offen, ob ein wichtiger Kündigungsgrund vorgelegen habe - dieser sei gar nicht erforderlich gewesen. Ein Vertrag über Dienste höherer Art könne grundsätzlich von beiden Seiten auch ohne wichtigen Grund mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

KG Berlin 20. Zivilsenat, Urteil vom 04.06.2009, Az. 20 U 49/07

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