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Schweigepflicht: Änderung des § 203 StGB regelt Weitergabe geschützter Daten an externe Dienstleister

Bild: Pixabay / Bru-nO

Nach § 203 Strafgesetzbuch (StGB) machen Sie sich als (Zahn-)Arzt (und Berufsgeheimnisträger) strafbar, wenn Sie geschützte Informationen weitergeben, die Sie durch Ihre berufliche Tätigkeit erlangen. Doch eine Änderung des § 203 StGB – bereits seit dem 09.11.2017 in Kraft – mindert die strafrechtlichen Risiken, wenn Sie externe Dienstleister für Hilfstätigkeiten (z. B. IT-Dienstleistungen) einbinden, die mit dem Zugang zu sensiblen Daten verbunden sind.

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