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Neu: Dosierung eines Arzneimittels auf Rezept mit angeben

Bild: Bigstockphoto / Esben Klinker

Zahnärzte müssen künftig auf einem Arzneimittel-Rezept oder einer Verordnung auch die Dosierung des verschriebenen Arzneimittels mit angeben. Die Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln regelt, welche Arzneimittel die Apotheken nur bei Vorlage eines (zahn-)ärztlichen Rezeptes abgeben dürfen. Überdies legt die Verordnung die notwendigen zusätzlichen Angaben auf einem Rezept fest. Seit einer Änderung der Verordnung ab dem 1. November 2020 muss ein Zahnarzt auf einem Rezept oder einer Verordnung auch die Dosierung des verschriebenen Arzneimittels mit angeben.

Dies gilt nicht,

  • wenn dem Patienten ein Medikationsplan vorliegt, der das verschriebene Arzneimittel bereits umfasst, oder
  • eine anderweitige schriftliche Dosierungsanweisung des verschreibenden Zahnarztes vorliegt und der Zahnarzt darauf in seiner Verschreibung hinweist oder
  • das Arzneimittel unmittelbar an den verschreibenden Zahnarzt abgegeben wird.

Um zu vermeiden, dass eine Apotheke ein ausgestelltes Rezept gegenüber dem Patienten zurückweist, sollte der verordnende Zahnarzt deshalb immer die Dosierung verschriebener Medikamente mit angeben.

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