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Assistenzzeit: Formalitäten und Ablauf

Definition

Die Assistenzzeit schließt sich dem Studium der Zahnmedizin an und bildet den Übergang zur selbständigen Tätigkeit. Hinter dem Begriff Assistenzzeit verbirgt sich eine Vielzahl von Variationen und Ausgestaltungsmöglichkeiten. Auf den ersten Blick scheint daher nicht alles eindeutig geregelt. Die Assistenzzeit ist nicht verpflichtend und kann ganz unterschiedliche Zielsetzungen haben.

Zweck der Assistenzzeit

In den meisten Fällen dient die Assistenzzeit als "Vorbereitungszeit" auf die Kassenzulassung. In dieser Zeit arbeitet man als Ausbildungs- bzw. Vorbereitungsassistent. Die Ausbildungsassistenz sieht vor, dass der approbierte Zahnmediziner in mindestens zwei und maximal vier Jahren die leistungskonforme Behandlung von Kassenpatienten erlernt und dies zum Ende in einer Prüfung unter Beweis stellt. Die Anzahl der Wochenstunden, die man in dieser Zeit arbeiten muss, um sie voll anerkannt zu bekommen, ist von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV), in deren Wirkungsbereich man tätig ist, abhängig.

Fachliche Aspekte der Assistenzzeit

Eingehender betrachtet bringt die Zeit als Vorbereitungsassistent dem frisch approbierten Zahnarzt wesentlich mehr als nur die Kassenzulassung. Das Studium der Zahnmedizin vermittelt die Grundlagen des zahnmedizinischen Handelns und hat den behandlungsfertigen Absolventen zum Ziel. Die Ausbildungsassistenzzeit ist dagegen der Abschnitt, in dem aus dem behandlungsfertigen ein berufsfertiger Zahnmediziner wird. Hier lassen sich, ohne sofort die volle Verantwortung für eine eigene Praxis übernehmen zu müssen, praktische Erfahrungen aus allen Bereichen des Behandlungsalltages sammeln, die das Studium nicht vermitteln kann. Angefangen natürlich von der fachlichen Aus- und Weiterbildung durch die Arbeit mit einer Vielzahl unterschiedlicher Patienten und medizinischer Problemstellungen. Daneben lässt sich betriebswirtschaftliches Know-how über Abrechnungsverfahren, Praxis- und Personalführung und nicht zuletzt auch Praxismarketing sammeln. Auf diese für das Führen einer eigenen Praxis unerlässlichen Kenntnisse zurückgreifen zu können, erleichtert die erste Zeit der Niederlassung erheblich.

Der Inhaber einer Praxis, der einen Assistenzzahnarzt beschäftigt, muss diesen bei der zustandigen Bezirksstelle beantragen. Nicht festgeschrieben ist allerdings, in welchem Maße und auf welche Weise er seinen künftigen Kollegen führt, anweist und dessen Berufseinstieg begleitet. Wichtige Punkte wie beispielsweise, in welchem Umfang er als Ansprechpartner für Fragen zur Verfügung steht, welche Aufgaben er seinem Assistenten zuteilt oder die Freistellung für bzw. Finanzierung von Fortbildungen handhabt jeder nach freiem Ermessen. Ob sich diese Vorstellungen mit den eigenen decken, stellt sich häufig erst im Verlauf der Assistenzzeit heraus.
 
Dem Vertragszahnarzt kommt daher eine bedeutende Rolle in der fachlichen Entwicklung des jungen Absolventen zu. Er übernimmt eine Vorbildfunktion, da seine Art des Behandelns, Patientenführung, Praxismanagements und Praxiskonzept das System darstellt, in das der Zahnmedizinstudent nach dem Studium hineinkommt und die Grundlage der praktischen Anwendung des universitär Gelernten darstellt.

Vertragszahnarzt, Uniklinik oder Ausland?

Seine Tätigkeit ausüben kann der Assistenzzahnarzt innerhalb dieser Zeit in einer Vertragszahnarzt-Praxis sowie teilweise in einer Universitätszahnklinik, der Zahnstationen eines Krankenhauses, des öffentlichen Gesundheitsdienstes, bei der Bundeswehr oder in einer Zahnklinik. Ein Teil der Vorbereitungszeit kann auch im Ausland abgeleistet werden, sofern es sich um eine Tätigkeit am Patienten handelt und Art und Umfang dem deutschen Leistungsspektrum entsprechen. Ob eine Tätigkeit auf die Assistenzzeit angerechnet werden kann, sollte in jedem Fall vor Antritt bei der zuständigen KZV, in deren Bereich man die Zulassung beantragen möchte, angefragt werden.

Für Zahnmediziner, die ihre Assistenzzeit nicht ausschließlich in einer Vertragszahnarztpraxis ableisten, schließt sich immer noch eine verkürzte Vorbereitungszeit bei einem Vertragszahnarzt an, sofern sie die kassenzahnärztliche Zulassung anstreben. Diese Spanne beträgt in der Regel sechs Monate, kann jedoch auf drei Monate verringert werden, wenn für die gleiche Dauer eine Tätigkeit an einer Universitätszahnklinik oder in einer Zahnstation der Bundeswehr nachgewiesen werden kann.

Vertritt der Vorbereitungsassistent einen Vertragszahnarzt, kann diese Zeit mit höchstens sechs Monaten angerechnet werden und nur, wenn dieser Tätigkeit eine mindestens zwölfmonatige Assistenzzeit in einer der oben aufgeführten Institutionen mit Ausnahme der Auslandstätigkeit vorausgegangen ist.

Was wird nicht angerechnet?

Grundsätzlich nicht angerechnet werden Zeiten aus selbstständiger Tätigkeit sowie Anstellungen bei Privatzahnärzten oder Zahnärzten, die ausschließlich mit den Ersatzkassen abrechnen. Anrechnungsfähige Tätigkeiten müssen über den Mindestzeitraum von drei Wochen ausgeübt werden, um berücksichtigt werden zu können. Zeitabschnitte darunter werden nicht angerechnet.

Variationen der Ausbildungsassistenz

Eine weitere Möglichkeit der Vorbereitungszeit ist die Tätigkeit als Entlastungsassistent. Dafür muss man seine zweijährige Ausbildungsassistenz bereits abgeleistet haben. Der Zahnarzt, der einen Entlastungsassistenten anstellt, muss nachweisen, dass er mit der Anstellung nicht seine Praxis erweitert, sondern dies zur Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung erforderlich ist.

Zudem gibt es in Ballungszentren immer größere Möglichkeiten der Spezialisierung. Neben den Facharztweiterbildungen zu Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Oralchirurgie, Kieferorthopädie und Parodontologie bieten Masterstudiengänge und andere Weiterbildungsmöglichkeiten die Möglichkeit zu einer frühzeitigen Spezialisierung. Mit der Weiterbildung im Bereich Oralchirurgie oder Kieferorthopädie bietet sich als Weiterbildungsassistenten eine andere Variante, die Assistenzzeit abzuleisten.

Assistenzzeit abgeleistet - wie geht es weiter?

Nach Approbation, zwei Jahren anerkannter Assistenzzeit und bestandener Prüfung vor der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) kann sich der Zahnarzt in das Zahnarztregister der für seinen Wohnort zuständigen KZV eintragen lassen. Anschließend ist der schriftliche Antrag auf kassenzahnärztliche Zulassung als Vertragszahnarzt der gesetzlichen Krankenkassen möglich.

Ohne Assistenzzeit direkt in die Niederlassung?

Die Assistenzzeit ist nicht zwingend vorgeschrieben, denn die oben aufgeführte Regelung erfasst nur die gesetzlichen, nicht aber die privaten Krankenversicherer. Es ist also grundsätzlich möglich, direkt nach dem Studium zahnmedizinisch zu praktizieren, wenn man sich auf die Behandlung von Privatpatienten beschränkt.

Wechsel der Assistenzstelle

Hat man den Eindruck, dass der Praxisinhaber diese Rolle nicht ausreichend erfüllt oder ist man grundsätzlich unzufrieden, ist ein Wechsel der Assistenzstelle auch nach ihrem Antritt möglich. Die Zeiten der bisherigen Tätigkeit werden angerechnet, sofern sie eine Dauer von drei Wochen nicht unterschreiten. Vorher sollte man das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen, bleibt dieses ohne Aussicht auf Erfolg, ist der Wechsel der Assistensstelle eine unbequeme, aber mögliche Option. Nicht wenige Assistenzzahnärzte wählen diesen Weg sogar bewusst und verbringen die Zeit in mehreren Praxen bzw. Facharztpraxen oder hospitieren nebenher, um ihr Ausbildungsspektrum nicht nur auf eine Praxis zu beschränken.

Welches die Gründe für einen Wechsel der Assistenzstelle auch sein mögen: Die Assistenzzeit ist ein zu wichtiger Abschnitt im Werdegang eines Zahnmediziners, als dass man sie unglücklich, unausgefüllt oder auch nur mit dem Gefühl „Augen zu und durch“ verbringen sollte.