Laut § 5 GOZ kann der Zahnarzt selbst bestimmen, in welcher Höhe er sein Honorar ansetzt. Für den Einfachsatz bis zum 2,3-fachen Satz der einzelnen Leistung müssen keine Besonderheiten beim Honorar beachtet werden. Treten jedoch Schwierigkeiten, besondere Umstände oder ein erhöhter Zeitaufwand bei...