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EU-Medizinprodukteverordnung – was kommt am 26. Mai auf die Zahnärzte zu?

Zahnarztpraxen und zahntechnische Labore sind von der ab 26. Mai 2021 geltenden EU-Medizinprodukteverordnung (MDR = Medical Device Regulation) betroffen. „Kaum ein Produkt, das in einer Zahnarztpraxis zu Einsatz kommt, ist kein Produkt im Sinne der MDR“, schrieb der Sindelfinger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht und Sozialrecht, Prof. Dr. Thomas Ratajczak, in einem vierteiligen Übersichtsartikel zur MDR im Jahr 2019.
Bundesverband der implantologisch tätigen Zahnärzte European Association of Dental Implantologists

In Art. 2 MDR, Abs. 1 heißt es: „Medizinprodukt“ bezeichnet ein Instrument, einen Apparat, ein Gerät, eine Software, ein Implantat, ein Reagenz, ein Material oder einen anderen Gegenstand, das dem Hersteller zufolge für Menschen bestimmt ist (…).

Als Referent des einstündigen Sonder-Seminars beleuchtet der Justiziar des BDIZ EDI u.a. die Frage, ob chairside erstellter CAD/CAM-Zahnersatz bereits als Herstellung gilt oder als Sonderanfertigung gemäß Artikel 2 Abs. 3 MDR einzuordnen ist. Der Vortrag behandelt die fünf „W“ der MDR in Bezug auf die zahnärztliche Behandlung: Wer, was, wann, wo und warum. Die Schlagworte: Konformitätserklärung, Sonderanfertigung, Liste von Sonderanfertigungen, CE-Kennzeichnung, Sicherheitsbeauftragter, Meldung von technischen Mängeln.

* Kostenlos für Mitglieder des BDIZ EDI. Für Nichtmitglieder wird eine Gebühr von 50 Euro erhoben. Wer Mitglied wird, erhält die Gebühr zurückerstattet.

1 Fortbildungspunkt

Startdatum
28.04.2021 - 19:00 Uhr
Enddatum
28.04.2021 - 20:00 Uhr
Preis
50,00 EUR für Nichtmitglieder*