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Zahnarztwerbung – was muss beachtet werden?

Bildquelle: Freerangestock / Jack Moreh

Dass Werbung im (zahn)ärztlichen Bereich grundsätzlich zulässig ist, steht längst außer Frage. Durch die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass in den Bereich der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten berufsbezogenen Tätigkeiten auch die berufliche Außendarstellung der Grundrechtsberechtigten einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste fällt. Doch es gibt mehr zu beachten. Die Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt hat ihre "Frage des Monats" dem Thema gewidmet.