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Abrechnungsbarometer 2 – die Spitzenreiter der Beanstandungen

FVDZ Bayern und ABZ ZR analysieren das 2. Abrechnungsquartal 2021 im Erstattungsverhalten von PKVen/Beihilfestellen in Bayern

| Wenig Veränderung zum ersten Quartal haben FVDZ Bayern und ABZ ZR bei dem Erstattungsverhalten der Privaten Krankenversicherung (PKV) und Beihilfestellen in Bayern festgestellt. Aufbereitet von der ABZ ZR zeigt der FVDZ Bayern das zweite Abrechnungsquartal 2021. Es stellt sich klar heraus, dass die Versicherungskammer ihren Favoritenplatz für die Vergabe des goldenen Kaktus‘ „verteidigt“ hat.

Der Trend hält an. Weiter wenig überraschend stellt sich im Ergebnis des zweiten Quartals heraus, dass die Versicherungen, die die meisten Abrechnungsvorgänge betreffen, natürlich auch im Ranking der meisten Beanstandungen ganz oben stehen. Hier die „Spitzenreiter“ der Beanstandungen im 2. Quartal, die bereits im 1. Quartal hervorgestochen sind:

  1. Versicherungskammer Bayern
  2. Postbeamtenkrankenkasse
  3. Beihilfe Landesamt für Finanzen

Unter den 25 Versicherungen mit den meisten – rechnungsbezogenen – Vorgängen haben sich auf den Plätzen 1 bis 8 bei den Beanstandungen nur marginale Veränderungen ergeben. Demnach zeigt sich ein erster Trend. Die folgenden Versicherungen rangieren bei den Beanstandungen nach wie vor oben: Generali, Allianz, Hallesche, Debeka. Hanse Merkur hat sich von Platz 12 auf Platz 8 nach vorne gearbeitet.

Auch bei der inhaltlichen „Hitliste“ der Beanstandungen ist ein erster Trend zu erkennen: Weiter führend ist die Beanstandung der Analogleistungen nach § 6 Abs. 1. Hier die ersten Fünf im Ranking:

  1. Analogleistung § 6 Abs. 1
  2. Nicht gebührenkonforme Abrechnung
  3. andere Auslegung des Gebührenrechts durch d. Versicherung (z.B. Nebeneinanderberechnung, Anzahl, Sitzung)
  4. Material- und Laborkosten § 9 BEB
  5. Vestibulum/Mundbodenplastiken (GOZ 3240, Ä 2675)

Aufgrund der immer gleichen Beanstandungen rät der FVDZ Bayern den bayerischen Zahnärztinnen und Zahnärzten, gründlich zu dokumentieren. Damit lassen sich viele Beanstandungen im Vorfeld verhindern. Die Anforderungen an den Inhalt der Behandlungsdokumentation sind zudem gesetzlich in § 630f Abs. 2 BGB geregelt:  „Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen."

Der Spitzenreiter der Beanstandungen wird am Ende des Jahres mit dem goldenen Kaktus „ausgezeichnet“. Die Top 25 der meisten Abrechnungsvorgänge, der meisten Beanstandungen und die Top 25 bei den inhaltlichen Beanstandungen sind mit dem Link unten abrufbar.