BAG: Vertretung nur innerhalb der Zulassungsgrenzen
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Vertritt ein Arzt einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) einen Kollegen, sind die ärztlichen Leistungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung nur dann anrechenbar, wenn er für diese ebenso zugelassen ist wie der abwesende Mediziner.