Bundeszahnärztekammer veröffentlicht GOÄ-Kurzkommentar
Der Zahnarzt hat nach § 6 Abs. 2 GOZ den Zugriff auf einen begrenzten Bereich der GOÄ, soweit die Leistung nicht als selbständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung in der GOZ enthalten ist. Einige GOÄ-Leistungen werden in hoher Frequenz von allgemeinzahnärztlichen Praxen erbracht.
„Der Kommentar wurde trotz der fortgeschrittenen Novellierung der GOÄ erstellt, da deren Inkrafttreten gegenwärtig nicht bekannt ist. In den Praxen besteht aber jetzt ein Informationsbedarf für die korrekte Anwendung der aktuellen Gebührenordnung für Ärzte“, so BZÄK-Präsident Dr. Peter Engel.
Der GOÄ-Kurzkommentar der BZÄK wird kontinuierlich aktualisiert.
Er kann umfassendere Kommentarausgaben zur gesamten ärztlichen Gebührenordnung jedoch nicht ersetzen.