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Mangelnde Deutschkenntnisse eines Zahnarztes: Approbation ruht

Bild: Freeimages / doc madic

Gemäß Paragraf 5 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) kann das Ruhen der Approbation eines Zahnarztes wegen unzureichender Deutschkenntnisse angeordnet werden. Dies setzt allerdings eine konkret zu befürchtende Patientengefährdung voraus. Das Ruhen der Approbation kann auch nicht für sofort vollziehbar erklärt werden, wenn der Zahnarzt seit Jahren beanstandungsfrei tätig ist. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.