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Praxismietverträge – wichtiges BGH-Urteil zu Schriftformheilungsklauseln

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Arzt- und Zahnarztpraxen befinden sich zumeist in angemieteten Räumlichkeiten. Für diese gilt dann nicht das Recht der Wohnraummietverhältnisse, sondern das für den Mieter wesentlich härtere Gewerberaummietrecht. Der BGH hat in seiner kürzlich veröffentlichen Entscheidung vom 27.09.2017 (XII ZR 114/16 ) grundlegende Aussagen zu gegenseitigen Heilungsverpflichtungen bei Formverstößen in Gewerberaummietverhältnissen getroffen. Es können sich hier auch für bestehende Gewerberaummietverträge sehr unangenehme Folgen ergeben, da den sogenannten Schriftformheilungsklauseln eine endgültige Absage erteilt wird.

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