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Urteil zur Anwendung einer nicht anerkannten Behandlungsmethode

Bild: Bigstockphoto / H.D.Volz

Die Anwendung nicht allgemein anerkannter Behandlungsmethoden ist zwar grundsätzlich möglich – insoweit gelten die Therapiefreiheit des Zahnarztes und das Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Sie stellt aber eine Abweichung vom Standard dar und unterliegt deshalb besonderen Voraussetzungen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil aus dem vergangenen Jahr zur ganzheitlichen Zahnmedizin klargestellt, dass die Entscheidung des Zahnarztes für die Wahl einer nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode besonderen Anforderungen unterliegt.