Zum Inhalt springen

Wegweiser durch den Abrechnungsdschungel

Bundesverband der implantologisch tätigen Zahnärzte European Association of Dental Implantologists

Seit vielen Jahren weist der Bundesverband der implantologisch tätigen Zahnärzte in Europa (BDIZ EDI) mit der BDIZ EDI-Tabelle den Weg in Sachen Abrechnung. Die Tabelle zeigt alle zahnärztlichen Leistungen im BEMA, in der GOZ und GOÄ in Euro und vergleicht direkt den BEMA-Wert mit dem 2,3-fachen Steigerungsfaktor der GOZ oder dem entsprechenden GOÄ-Wert. Wird der BEMA höher vergütet, erscheint der Euro-Wert grün und der 2,3-fache Steigerungsfaktor in der GOZ rot – und umgekehrt. Neu ist die betriebswirtschaftlich maximal zur Verfügung stehende Zeit für die jeweilige Behandlung – sowohl im BEMA als auch im 1,0-, 2,3- und 3,5-fachen Satz von GOZ und GOÄ. Insgesamt 17 neue Gebührenordnungspositionen im BEMA sind zudem integriert.

Die BDIZ EDI-Tabelle 2019 ermöglicht auf einen Blick die Orientierung über die Vergütung zahnärztlicher Leistungen. Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ist seit ihrer Einführung 1988 hinsichtlich der Honorierung nahezu unverändert geblieben, denn die Novellierung 2012 brachte nur wenige Veränderungen gegenüber 1988. Für vertragszahnärztliche Tätigkeit gab es in den meisten Jahren Punktwert-Steigerungen in homöopathischer Dosierung. Dadurch geht die Schere zwischen steigenden Praxiskosten und stagnierendem Honorar immer weiter auseinander.
 
Die Tabelle zeigt anschaulich, dass Zahnärzte bei vielen Leistungen den 3,5-fachen Steigerungssatz der GOZ 2012 verlangen müssen, um für vergleichbare Leistungen eine Vergütung zu erhalten, wie sie gesetzliche Krankenkassen im BEMA bezahlen.
 
Nach wie vor kritisiert der BDIZ EDI, dass der GOZ 2012 keine Beschreibung der modernen präventionsorientierten Zahnheilkunde zu Grunde liegt und die Relationierung der bisherigen Leistungsziffern zueinander weitgehend beibehalten wurde. Dadurch sind Leistungen, die in der GOZ 1988 schlecht honoriert waren, meist auch in der GOZ 2012 unterbewertet.
 
Den 2008 im Referentenentwurf genannten Stundensatz von 194 Euro hat der BDIZ EDI in seiner Tabelle 2018 inzwischen auf 260 Euro angepasst. Allenfalls kleine Praxen können mit einem Mindesthonorarumsatzbedarf/Stunde von 260 Euro auskommen. Für solche Praxen wurde die bei durchschnittlichen betriebswirtschaftlichen Kalkulationen für die Leistungen zur Verfügung stehende Zeit in den Steigerungsfaktoren von GOZ und GOÄ angegeben, aber auch im BEMA. Eigene Praxiskalkulationen können so leicht erstellt werden.