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Beweiswert von unterzeichneten Aufklärungsformularen

Bildquelle: Pixabay / godoycordoba

Gemäß § 630e Abs. 1 S. 1 BGB ist ein Zahnarzt vor Durchführung von implantologischen Behandlungen verpflichtet, den Patienten in verständlicher Weise über sämtliche für die Einwilligung in die beabsichtigte Behandlungsmaßnahme wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören gemäß § 630e Abs. 1 S. 2 BGB insbesondere die Art, der Umfang, die Durchführung, die zu erwartenden Folgen und Risiken der Maßnahme, ihre Notwendigkeit, ihre Dringlichkeit, ihre Eignung und ihre Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie.