Unterlässt ein Zahnarzt die Dokumentation einer „medizinisch gebotenen wesentlichen Maßnahme“, so muss er im Streitfall ggf. beweisen, dass seine Behandlung nicht die Ursache der Beschwerden des Patienten ist. Ein solcher Beweis ist sehr schwer zu führen. Deshalb sollte jeder Zahnarzt seine Behandlung sorgfältig dokumentieren. Das Notieren von Abrechnungspositionen reicht nicht. Auch muss diese Dokumentation nach § 630 f BGB „in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung“ erfolgen. Änderungen sind nur zulässig, wenn auch der ursprüngliche Inhalt erkennbar bleibt.