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Ja, nein, vielleicht oder doch ganz anders? - Hygienepauschale für Zahnarztpraxen

Bild: Unsplash / Andrea Piacquadio

Für Verwirrung und ungläubiges Staunen sorgten diese Woche Meldungen des PKV-Verbandes zur Abrechnungsmöglichkeit des durch COVID-19 entstandenen Mehraufwandes. Zunächst hieß es, man habe sich auf eine Verlängerung der Abrechnung einer Hygienepauschale bei Ärzten und Zahnärzten geeignet, die Ende September auslaufen sollte. Dann wurden zahnärztliche Behandlungen zunächst wieder ausgenommen, um schlussendlich doch wieder aufgenommen zu worden. Bis zum Jahresende sind PKV und Beihilfe nun also bereit, Abrechnungen des Hygieneaufwandes nach Gebührennummer 3010 GOZ analog zu erstatten, allerdings nur noch zum Einfachsatz der GOZ (= 6,19 Euro) je Sitzung.

„Kein Grund zur Freude“, stellt der Bundesvorsitzende des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte, Harald Schrader, dazu fest. „Offenbar hat man sich die Winkelzüge der Politik mit der COVID-19 Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung zum Vorbild genommen, bei der die Zahnärzteschaft ’hinten runtergefallen’ ist. Schlechte Vorbilder machen anscheinend Schule“. Auch wenn man sich eines Besseren besonnen habe, sei die Absenkung nicht gerechtfertigt. Zudem sei dieses Agreement zur Abweichung von den Vorschriften des Zahnheilkundegesetzes nicht rechtssicher. Allerdings sei damit die Notwendigkeit eines Kostenausgleichs für die unabwendbaren Maßnahmen grundsätzlich anerkannt worden, und zwar mindestens so lange, wie der Bundestag die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nicht aufgehoben habe.

„Alle Praxen müssen ihren Mehraufwand betriebswirtschaftlich kalkulieren und geltend machen. Und zwar entweder durch Anhebung des Steigerungsfaktors wegen besonderer Umstände der Leistungserbringung oder durch den Abschluss einer abweichenden Honorarvereinbarung“, führt Schrader aus. Der Königsweg sei die individuelle Kalkulation von Kosten und Aufwand in der konkreten Praxissituation.