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Kein Honorar, weil die Patientin der Abtretung nicht zugestimmt hat

Bild: Pexels / Matthias Zomer

Das Amtsgericht (AG) Burgwedel hat mit Urteil vom 23.02.2018 (Az. 7 C 376/17) entschieden, dass die Honorarforderung einer MKG-Chirurgin über den Betrag in Höhe von knapp 395 Euro nicht gerechtfertigt war, weil die Patientin der Abtretung an eine Abrechnungsstelle nicht zugestimmt hatte.