Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verzichtet Luxemburg bei Praxisgemeinschaften zu großzügig auf die Umsatzsteuer. Dort können die an einer Praxisgemeinschaft beteiligten Zahnärzte bis zu 30 Prozent und mehr umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielen, ohne dass das der Praxisgemeinschaft umsatzsteuerlich schaden würde ( EuGH, Urteil vom 04.05.2017, Az. C-274/15, Abruf-Nr. 194833 ). Zwar sieht das deutsche Umsatzsteuergesetz keine solche fixe Grenze vor, das Urteil mahnt aber dennoch zur Vorsicht.