Jede Zahnarztpraxis kennt es: Eine umfangreiche Behandlung ist geplant – und der Patient erscheint nicht oder sagt so kurzfristig ab, dass der Termin nicht mehr anderweitig vergeben werden kann. Können die entstandenen Kosten dann dem Patienten in Rechnung gestellt werden? Und wenn ja – in welcher Höhe? So klar diese Fragen sind, so wenig eindeutig können sie beantwortet werden. Der Zahnarzt kann aber Vorkehrungen treffen, um im Fall des Falles ein Ausfallhonorar durchsetzen zu können. Welche, das wird nachfolgend erörtert.