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Rechtssicherheit bei Zahnschmuck: Wie wird diese Leistung korrekt abgerechnet?

Spitta Verlag

Beim Kleben von Zahnschmuck handelt es sich nicht um eine zahnmedizinische Leistung im Sinne von § 1 Abs. 3 des Zahnheilkundegesetzes. Wie wird diese Leistung aber abgerechnet?