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Werbung mit „Zahnarzt für Implantologie“ ist wettbewerbswidrig

Bild: Freeimages

Wer in einem Online-Branchenverzeichnis unter den Kategorien „Zahnarzt für Implantologie“ und „Zahnarzt für Endodontie“ wirbt, begründet eine Verwechslungsgefahr mit der Facharztbezeichnung und handelt insoweit wettbewerbswidrig. So entschied das Landgericht (LG) Flensburg.