Zum Inhalt springen

Zahnärzte dürfen nur innerhalb ihres Fachbereichs verordnen

Bild: pixelio.de / Tim Reckmann

Stellt ein Zahnarzt ein Rezept über verschreibungspflichtige Arzneimittel aus, gilt: Er darf nur innerhalb seines Fachbereichs Dentalheilkunde verordnen. Hormonelle Kontrazeptiva, Dermatika, Schilddrüsenhormone etc. sind also für das zahnärztliche Rezept tabu, selbst wenn der Patient beim Zahnarztbesuch noch so nett darum bittet. Das gilt für GKV- und Privatverordnungen gleichermaßen (auch für nahe Angehörige des Zahnarztes) und ebenso für den Eigenbedarf (den der Zahnarzt nach Vorlage seines Arztausweises in der Apotheke erwerben kann).