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Gut geschützt für den Fall der Fälle

Dringend benötigt und endlich geliefert: Schutzmaterial für die hessischen Schwerpunkt­praxen – weitere Lieferungen für weitere Praxen sind bestellt
Bild: KZV Hessen

Schutzausrüstung für zahnärztliche

Schwerpunktpraxen

| Das hilfreiche Netz ist geknüpft: Auf eine Umfrage der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hessen haben sich hessische Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte gemeldet, die bereit sind, die erforderlichen Behandlungen von Patientinnen und Patienten durchzuführen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 aufweisen, unter Quarantäne stehen oder typische Symptome haben. Die KZV Hessen hat diese sogenannten Schwerpunktpraxen mit der dafür erforderlichen Schutzausrüstung ausgestattet.

Angesichts der seit Wochen bestehenden Materialknappheit war es ein schwieriges Unterfangen, alle Utensilien zu beschaffen. Nach anstrengenden Wochen waren die vielfältigen Bemühungen der KZV Hessen nun endlich von Erfolg gekrönt: Am 15. April konnten die Pakete mit der Schutzausrüstung für die hessischen Schwerpunktpraxen versendet werden. Die Pakete enthalten zertifizierte KN95-Masken, Einmal-Schutzkittel, Kopfhauben, Schuhüberzieher, Schutzbrillen, Handdesinfektionsmittel, Mund-Nasen-Schutzmasken und Nitril-Einweghandschuhe.

Besondere Maßnahmen für besondere Situationen

„Die hessischen Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte erfüllen den gesetzlichen Auftrag, die zahnmedizinische Versorgung in Hessen sicherzustellen“, sagte KZVH-Vorstandsvorsitzender Stephan Allroggen, „ich freue mich, dass wir nun auch die Grundlage dafür schaffen konnten, damit die Schwerpunktpraxen die besonderen Herausforderungen in Zeiten der Corona-Pandemie annehmen können.“ Aufgrund der knappen Ressourcen an Schutzausstattungen sind die Schwerpunktpraxen angehalten, vorab zu prüfen, ob die Patientin bzw. der Patient tatsächlich positiv getestet wurde oder ob ein begründeter Verdachtsfall nach den jeweils aktuellen Vorgaben des Robert Koch-Instituts (RKI) vorliegt. Weitere Bedingung ist, dass die Behandlung erforderlich und nicht aufschiebbar ist.

Schwerpunktpraxen werden bei unaufschiebbarem Behandlungsbedarf eingeschaltet, wenn eine Patientin oder ein Patient ...

  • positiv auf Covid-19 getestet wurde
  • Kontakt mit einer Person mit positivem Testergebnis hatte
  • Covid-19-typische Symptome aufweist (Husten, Fieber, Halsschmerzen, Geruchs- und Geschmacksstörungen, Kurzatmigkeit)

Kontaktaufnahme mit Schwerpunktpraxen

Patientinnen und Patienten sollen zunächst die bislang in Anspruch genommene Zahnarztpraxis („Hauszahnarzt“) anrufen. Diese soll gemeinsam mit der Patientin bzw. dem Patienten entscheiden, ob die Inanspruchnahme einer Schwerpunktpraxis erforderlich ist. Die Einschaltung der Schwerpunktpraxis erfolgt über eine Vermittlungsnummer, die bei der KZV Hessen eingerichtet wurde und den hessischen Praxen bekannt ist.

Die Liste der Schwerpunktpraxen ist derzeit nicht öffentlich verfügbar, um eine angemessene und zielgerichtete Inanspruchnahme nicht zu gefährden. Außerdem soll mit dieser Vorgehensweise verhindert werden, dass infizierte oder den Risikogruppen zuzurechnende Patientinnen und Patienten direkt zu der Schwerpunktpraxis fahren und damit ein Infektionsrisiko für zahlreiche Kontaktpersonen darstellen. Auch mit Blick auf die vorerst nur begrenzte Anzahl an Paketen mit spezieller Schutzausrüstung wird die Vermittlung nur im festgestellten Bedarfsfall erfolgen.