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Honoraranspruch fällt nicht weg, wenn der Patient die Leistung nutzt

Bild: Bigstockphoto / Andrey Burmakin

Ein Anspruch eines Patienten auf Honorarerlass oder Entfallen des Honoraranspruchs wegen einer (zahn-)ärztlichen Leistung setzt einen vollständigen Interessenwegfall an der Leistung voraus. Ein solcher liegt nicht vor, wenn der Patient die Leistung tatsächlich und gleichwohl nutzt. So entschied das Oberlandesgericht Dresden.

 (OLG Dresden, Beschluss vom 23.05.2018; Az. 4 U 252/18, Abruf-Nr. 203087)