LG Münster: Verlangen eines Vorschusses ist unangemessene Benachteiligung des Patienten
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Das Landgericht (LG) Münster hat am 13.07.2016 (Az. 012 O 359/15, Abruf-Nr. 198520) entschieden: Zahnärzte und Kieferorthopäden dürfen keinen einmaligen Vorschuss für die zu erbringenden Leistungen verlangen.