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Honoraranspruch bei angeblich mangelhafter implantologischer Leistung: Der BGH entscheidet

Bild: shutterstock / Federico Cimino

Der Fall: Eine Patientin wurde zu Beginn des Jahres 2010 zahnärztlich behandelt. Dabei wurden am 03. 02.2010 acht Implantate eingesetzt. Da die Patientin die Behandlung vorzeitig abbrach, unterblieb die vorgesehene prothetische Versorgung der Implantate. Der Abrechnungsdienstleister, mit dem der Implantologe zusammenarbeitete, stellte der Patientin anschließend ein zahnärztliches Honorar in Höhe von 34.277 Euro in Rechnung.